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Bundestagswahl 2025

In wenigen Wochen ist es soweit: Nach dem Ende der Ampel-Koalition soll die ursprünglich für den 28. September 2025 geplante Bundestagswahl schon am 23. Februar 2025 stattfinden.


Über Vertrauensfrage und Auflösung des Bundestags zum vorzeitigen Wahltermin

Doch dafür muss erst der Bundeskanzler im Bundestag die Vertrauensfrage (Art. 68 GG) stellen. Wenn die Mehrheit der Abgeordneten ihm das Vertrauen verweigert, kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen 21 Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sollte in dieser Zeit der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder bei einem konstruktiven Misstrauensvotum einen anderen Bundeskanzler wählen.

Wenn der Bundespräsident dem Vorschlag der Auflösung zustimmt, muss die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen stattfinden (Art. 39 GG). Er kann die Auflösung aber auch verweigern.

Als Wahltermin könnte nach erfolgter Auflösung, wie von den Fraktionsspitzen von SPD, Grünen und Union im Bundestag gewünscht, dann der 23. Februar 2025 angesetzt werden. Dafür muss aber der derzeitig vorgesehene Termin am 16. Dezember 2024 für die Abstimmung über die Vertrauensfrage eingehalten werden. Allerdings hat der Bundespräsident das Recht den Wahltermin nach eigenem Ermessen im Rahmen der Vorgaben des Grundgesetzes festzulegen.


Rheinland-Pfalz: Wahlberechtigte und Briefwahl

In jedem Fall werden 2025 zur Wahl des 21. Bundestags mehr als 60 Millionen Wahlberechtigte an die Wahlurnen gerufen. Davon leben etwa drei Millionen in Rheinland-Pfalz, von denen bei der letzten Bundestagswahl 77,2% auch wählten. Von den bundesweit 299 Wahlkreisen zur Bundestagswahl 2025 liegen 15 in Rheinland-Pfalz (196 bis 210). Welche das sind und wo sie genau liegen, finden sie auf der Homepage des Landeswahlleiters. Dort sind auch die Kontaktdaten für die Kreiswahlleiterinnen/Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu finden. Ein Antrag auf Briefwahl für die Bundestagswahl kann schon jetzt bei der zuständigen Gemeindeverwaltung gestellt werden. Dafür reicht ein formloses Schreiben - auch per E-Mail. Bis Unterlagen an die Wahlberechtigten verschickt werden können, wird es wohl noch mindestens zwei Monate dauern: erst einmal muss ja der Wahltermin feststehen, die Kandidatinnen und Kandidaten aufgestellt werden und dann die Wahlzettel gedruckt werden.

Übrigens: Der „alte“ Bundestag bleibt mit all seinen Rechten und Pflichten bestehen, bis der neu gewählte Bundestag erstmals zusammentritt (Artikel 39 GG).


Verkürzte Fristen bei Wahlvorbereitung möglich

Die in Art. 39 GG für den Fall der Auflösung des Bundestages angeordnete Durchführung von Neuwahlen "innerhalb von sechzig Tagen" wirft Probleme im Hinblick auf die im Bundeswahlgesetz für die Wahlvorbereitung eigentlich vorgesehenen Fristen (vgl. §§ 16 ff. BWahlG) auf; diese können bei einer Sechzig-Tage-Frist nicht eingehalten werden. Aus diesem Grunde ermächtigt § 52 BWahlG das Bundesministerium des Innern dazu, "im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen." Auf diese Weise können dann z.B. Fristen, wie sie bei der Neuwahl vom 6. März 1983 praktiziert wurden, festgesetzt werden.