Nach Ende des zweiten Weltkriegs wurde auf Bestreben der Vereinten Nationen die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unterzeichnet. Sie stellt das wichtigste internationale Rechtsdokument zur Stellung von Flüchtlingen dar. Hiernach verpflichten sich die Länder dazu, das Asylgesuch objektiv zu prüfen und dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin für den Zeitraum der Prüfung Schutz zu gewährleisten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es ein internationales Recht auf Asyl gibt. Vielmehr handelt es sich um ein internationales Recht auf Schutz. Aufnahme- und Ausweisungsregelungen bestimmen die Staaten souverän. In Deutschland erhalten Geflüchtete Schutz, wenn sie nach Definition der GFK verfolgt werden - und nach dem Dublin-Verfahren (siehe unten) einen Asylantrag in Deutschland stellen können: Artikel 1 der GFK definiert einen Flüchtling als eine Person, die sich „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung (...) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will". Die GFK definiert allerdings nicht nur internationalen Schutz, sondern auch Pflichten der Schutzsuchenden. Sie müssen die Grundwerte des Aufnahmelandes wahren und dessen Rechte einhalten. So sind z.B. Kriegsverbrecher von internationalem Schutz ausgeschlossen. Das offizielle Dokument zur Genfer Flüchtlingskonvention, das über 150 Länder unterzeichnet haben finden Sie hier!
Wer in Deutschland Schutz sucht, muss einen Asylantrag stellen. Fällt der Bescheid nach Prüfung positiv aus, wird Asylbewerbern entweder der internationale Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt oder sie erhalten den Status eines Asylberechtigten nach Artikel 16, Abs. 1 des Grundgesetzes. Hier ist der Schutz vor politischer Verfolgung durch den Staat abgesichert. Die Schutzquote lag 2015 bei 50,1%. Es wurde also der Hälfte der Asylanträge stattgegeben; davon 48,5% nach der GFK und 0,7% nach Artikel 16 GG. Für anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte gelten dieselben Rechte und Pflichten. Sie bekommen zunächste eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis, das Recht (und die Pflicht) einen Integrationskurs zu besuchen und eine vorerst eingeschränkte Arbeitserlaubnis. Der zur Zeit größten Gruppe der syrischen Kriegsflüchtlinge wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge meist subsidiärer Schutz zugesichert. Diesen Titel erhalten Menschen, denen Folter, Todesstrafe oder Bürgerkrieg in ihren Herkunftsländern droht. Hier ist die Aufenthaltserlaubnis zunächst auf ein Jahr beschränkt. Dann wird erneut geprüft, ob weiterhin Schutzbedarf besteht. Das Asylverfahren in Deutschland haben wir in einer übersichtlichen Info-Grafik zusammengefasst.
Wird kein Aufenthaltstitel nach Asylrecht oder Flüchtlingsschutz verliehen, bedeutet das i.d.R. die Ausreisepflicht des Antragstellers, d.h. freiwillige Ausreise oder Abschiebung. Wenn dem Schutzsuchenden im Heimatland jedoch konkrete Lebens- oder Foltergefahr droht, wird ein Abschiebeverbot wirksam und er oder sie erhält eine Duldung. Sie ist kein Aufenthaltstitel, sondern nur die „Aussetzung der Abschiebung“. Eine Duldung kann für wenige Tage bis maximal sechs Monate ausgestellt und jederzeit widerrufen werden. In den ersten drei Monaten der Duldung gilt ein generelles Arbeitsverbot, in dem darauffolgenden Jahr ein nachhrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt. Erst nach vier Jahren Aufenthalt in Deutschland ist für Geduldete eine uneingeschränkte Arbeitsaufnahme möglich. Duldungen werden immer nur kurzfristig ausgesprochen, es kann jeder Zeit die Abschiebung drohen. Die Entwicklung längerfristiger Perspektiven, Suche nach Arbeit oder Ausbildung und soziale Integration gestalten sich somit als sehr schwierig und werden von Betroffenen als äußerst belastend empfunden. Im letzen Herbst wurde allerdings ein Gesetz verabschiedet, das Geduldeten ermöglicht dauerhaft in Deutschland zu bleiben, wenn sie länger als acht, beziehungsweise bei Familien sechs Jahre in Deutschland leben.
Im Jahr 2015 haben von über 200.000 ausreisepflichtigen Menschen – hierzu gehören auch die über 100.000 Geduldete im Land, die nicht ausreisen können, da ihnen Lebensgefahr droht - 58.000 das Land verlassen. 20.000 davon wurden abgeschoben, der Rest ist freiwillig ausgereist. Das Haupthindernis bei der Rückführung stellen nicht untergetauchte Ausreisepflichtige dar, sondern die mangelnde Kooperation der Herkunftsländer, die die Einreise der Ausgewiesenen verhindern. Aus rechtlichen Gründen kann außerdem nicht abgeschoben werden, wenn es keine Reiseverbindung gibt, Ausweis-Dokumente fehlen oder der gesundheitliche Zustand eine Ausreise nicht zulässt. Rheinland-Pfalz bemüht sich, die freiwillige Ausreise zu fördern und Abschiebungen, wenn möglich, zu vermeiden. Das Ministerium für Migration erklärt dazu: Bei den Rückführungen belegt Rheinland-Pfalz mit über 6.000 Rückführungen im Jahr 2015 im Bundesländervergleich einen Spitzenplatz. Ministerin Irene Alt: „Wir sind stolz auf unseren Schwerpunkt der freiwilligen Rückführung. Mehr als 90% der Ausreisen waren freiwillige Rückführungen, nur 10% Abschiebungen. Unser Spitzenplatz im Ländervergleich zeigt, dass freiwillige Rückführungen nicht nur viel humaner sondern auch sehr effizient sind.“ Die Kommunen erhalten außerdem Beratungsangebote vom Land für die Durchführung und die Förderung der freiwilligen Rückkehr. Gefördert werden freiwillige Ausreisen aus dem Bund-Länder-Programm REAG/GARP, sowie aus dem Landesprogramm „Landesinitiative Rückkehr“, für die das Land in diesem Jahr 1,6 Mio. Euro zur Verfügung stellt.
Familien haben ein Recht darauf, zusammen zu sein. Der im Grundgesetz verankerte Schutz von Familie und Ehe gilt für jeden, der eine Aufenthaltsbewilligung hat. Wer einen Aufenthaltstitel besitzt und somit anerkannter Flüchtling oder Asylberechtigter ist, darf seine Familie, sprich Ehepartner und Kinder, ins sichere Deutschland holen – ohne die Strapazen und Gefahren einer Flucht. Auch Minderjährige haben ein Recht darauf, ihre Eltern nachzuholen. Die Möglichkeit, die Familie auf sicherem Wege nach Deutschland zu bringen ist wichtig und richtig. Nicht nur jene, die es nach Deutschland geschafft haben, werden in ihrem Heimatland verfolgt. Meist hat darunter die ganze Familie zu leiden. Doch oft kann eine Familie nur die finanziellen Kosten der Flucht einer Person tragen. Vor allem Kinder sollen und dürfen den Gefahren einer Flucht nicht ausgesetzt werden. Vereint in der Fremde Schutz gefunden zu haben hilft, sich zu integrieren und sich auf eine Zukunft in Deutschland einzulassen. Nach dem neuen Asylpaket II der Bundesregierung wird dieses Recht für Menschen, die nur subsidiären Schutz erhalten haben, für zwei Jahre ausgesetzt, auch für minderjährige Geflüchtete. Für die Familienangehörigen kann ein Visumsantrag gestellt werden, sofern beide Ehepartner über 18 Jahre alt sind und der nachziehende Ehepartner über einfache Deutschkenntnisse verfügt. Die Einschränkung des Familiennachzuges hat schon jetzt dazu geführt, dass sich vermehrt Frauen und Kinder auf die lebensgefährlichen Fluchtrouten begeben. Zu den Bedingungen, denen die Menschen auf der Flucht ausgesetzt sind und den Gesetzen, die sie dazu zwingen, meldet sich Pro-Asyl immer wieder mit informativen Stellungnahmen und Statements zu Wort.
Die Dublin-Verordnung regelt die Zuständigkeit von EU-Mitgliedstaaten für Asylverfahren. Geflüchtete müssen ihren Asylantrag in dem Land stellen, in dem sie zum ersten Mal europäischen Boden berührt haben. Das sind in der Regel die Staaten der europäischen Außengrenzen, wie Ungarn, Griechenland oder Italien. Schon lange wird das Dublin-Verfahren von Menschenrechtsorganisationen und den Ländern an den EU-Außengrenzen kritisiert. Eine kleine Anzahl an Ländern, die geografisch die Anschlusspunkte nach Europa bilden, wird mit den vielen Geflüchteten und ihren Asylanträgen alleingelassen. Die faire Verteilung der Geflüchteten alle EU-Mitgliedsstaaten über Kontingente klappt so gut wie nicht. Im September 2015 hatte das BAMF eine Leitlinie herausgebracht, die die Zuständigkeit nach dem Dublin-Verfahren für syrische Flüchtlinge „faktisch weitestgehend“ nicht weiter verfolgt. In Ungarn harrten zu diesem Zeitpunkt tausende Geflüchtete am Bahnhof aus. Es drohte eine humanitäre Katastrophe, die es abzuwenden galt. Als sowohl die ungarischen als auch die österreichischen Beamten Geflüchtete, die nach Deutschland wollten passieren ließen, entschied die Bundesregierung, diese Menschen nicht abzuweisen und zurückzuschicken. Rückführungen nach Griechenland waren schon vorher aufgrund der humanitären Lage ausgesetzt worden. „Dublin ist tot – und das ist gut so“ konstatierte zu diesem Zeitpunkt die Vize-Präsidentin des Europäischen Parlaments. Mittlerweile wurde jedoch die Einzelfallprüfung auch für syrische Geflüchtete wieder eingeführt. Zur Situation von Geflüchteten und MigrantInnen in Deutschland arbeitet auch der Initiativausschuss für Migrationpolitik RLP, der zu verschiedenen Aspekten Stellungnahmen verfasst und unter anderem schon im Juli 2015 die Parteien aufgefordert hat, die Theman Flucht und Migration nicht im Wahlkampf zu instrumentalisieren – wie es zur Zeit bedauerlicherweise gerade im Bezug auf die Aussetzung des Dublin-Abkommens häufig geschieht.
Grundsätzlich haben Geflüchtete in Deutschland weniger Rechte und mehr Pflichten als Deutsche. Zu ihren Rechten gehören das Recht auf Grund-und Krankenversorgung und das Recht auf sprachliche Begleitung. Eingeschränkte Rechte haben sie bei der Arbeitsaufnahme. Die Residenzpflicht, die es Asylbewerbern untersagte, ihren Aufenthaltsort ohne spezielle Genehmigung zu verlassen wurde zum 1. Januar 2015 abgeschafft. Allerdings ist es der zuständigen Ausländerbehörde in Einzelfällen erlaubt, die Residenzpflicht beizubehalten. Seit 2005 sind Integrationskurse für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge Pflicht. Hier lernen sie nicht nur die deutsche Sprache, sondern auch über deutsche Kultur und Gepflogenheiten, das politische System und Grundwerte. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, muss mit Leistungskürzungen rechnen. Allerdings dauert es aufgrund der hohen Bewerberzahlen teilweise Monate bis Geflüchtete an einem Integrationskurs teilnehmen können. Zudem haben Geflüchtete eine umfassende Mitwirkungspflicht was ihren Antrag auf Asyl betrifft. Hierzu gehören die Pflicht zur Erreichbarkeit, gegebenenfalls die Pflicht zum Ortswechsel und Ausweispflicht. Für Asylbewerber gelten die allgemeinen Strafgesetze. Darüber hinaus enthält das Asylgesetz weitere Straf- und Bußgeldvorschriften nach denen eine Asylbewerberin bzw. ein Asylbewerber bereits eine Straftat begeht, wenn sie oder er einer bestimmten Auflage nicht nachkommt oder gegen das Arbeitsverbot verstößt.
Während der ersten drei Monate dürfen AsylbewerberInnen in Deutschland nicht arbeiten. Danach gilt die Vorrangprüfung. Das bedeutet, dass ein Asylbrechtigter oder eine Asylberechtige eine Arbeit erst aufnehmen kann, wenn dafür kein qualifizierter Deutscher, keine qualifizierte Deutsche oder EU-Bürger gefunden wird. Erst nach 15 Monaten wird diese Einschränkung aufgehoben.
In den ersten 15 Monaten erfolgt die Versorgung von AsylbewerberInnen durch ein gesondertes Hilfesystem, ausgegliedert aus den üblichen Sozialleistungs-Strukturen, basierend auf dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Auch nach dieser Zeit bleiben Geflüchtete in diesem System, haben dann aber Anspruch auf die selben Leistungen wie HartzIV-Empfänger. Die Ausgaben für Geflüchtete kommen also nicht aus dem selben staatlichen Topf wie die Ausgaben für Sozialhilfe-Empfänger. Die Kosten, die für Geflüchtete vom Deutschen Staat aufgebracht werden, schmälern nicht die Leistungen für andere Bedürftige in Deutschland. Leistungssätze für Geflüchtete orientieren sich an dem vom Staat ermittelten menschenwürdigen Existenzminimum das auch für HartzIV-Empfänger gilt. Ob dieser Betrag tatsächlich für ein menschenwürdiges Leben ausreicht ist eine streitbare Frage, die aber unabhängig von der Flüchtlingsthematik debattiert werden sollte. In den Erstaufnahmeeinrichtungen bekommen AsylbewerberInnen ein Taschengeld in Höhe von 143 € im Monat zur Deckung persönlicher Bedürfnisse. In den Gemeinschaftsunterkünften, die Geflüchtete nach ihrer Zeit in der Erstaufnahmeeinrichtung beziehen, erhalten sie ebenfalls Geldleistungen zur Deckung der Grundversorgung (Essen, Trinken, Kleidung etc.). Diese variieren für Alleinstehende je nach Lebenssituation zwischen 287 und 359 €. Die Kosten für die Unterkunft werden direkt vom Amt übernommen. In welcher Form die Leistungen an die Geflüchteten herausgegeben werden, also in Form von Bargeld oder so genannten sachwerten Leistungen, sprich Gutscheinen, liegt in den Händen der Länder und Kommunen. Übrigens: Die Kosten für Asyl machen bundesweit nur 3% des gesamten Haushalts aus.
In den ersten Monaten sind AsylbewerberInnen nur bedingt krankenversichert. Ihnen steht nicht mehr als eine medizinische Versorgung bei akuten Beschwerden zu. Zusätzliche Leistungen, wie beispielsweise ein Zahnarztbesuch, werden nur übernommen, wenn sie als unaufschiebbar gelten. Schwangere Asylbewerberinnen haben Anrecht auf medizinische Hilfe und Betreuung. Nach der -Monats-Frist haben Geflüchtete Anspruch auf Leistungen nach der gesetzlichen Krankenversicherung.
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