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Anordnung der Landesregierung

Rheinland-Pfalz 13. Dezember 1993

Paragraph 1

Die Landeszentrale für politische Bildung Rheinland-Pfalz ist dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Weiterbildung zugeordnet. Sie ist dem Minister unmittelbar unterstellt.

Paragraph 2

Aufgabe der Landeszentrale ist es,

  1. die politische Bildungsarbeit der im Lande Rheinland-Pfalz vorhandenen Einrichtungen und Organisationen anzuregen und zu fördern,

  2. die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch unter den öffentlichen Einrichtungen und freien Vereinigungen, die sich der politischen Bildung widmen, zu verbessern,

  3. zur politischen Bildung der Bürger des Landes durch eigene Maßnahmen - vor allem solche modellhaften Charakters - sowie durch Erarbeiten und Bereitstellung von Informations- und Lehrmaterial und durch Publikationen beizutragen.

Paragraph 3

(1) Inhaltliche Schwerpunkte der Arbeit der Landeszentrale sind:

  1. ein durch die elementaren Verfassungsprinzipien bestimmtes politisches Weltbild als Grundlage für das Verständnis aktueller Vorgänge und für politisches Handeln in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu vermitteln.

  2. das Verhältnis zwischen dem Bürger und seinem Land durch Informationen über die landeskundlichen und landesgeschichtlichen Gegebenheiten des Landes Rheinland-Pfalz zu festigen sowie das Verständnis für die föderalistische Struktur der Bundesrepublik zu fördern; politische Bildung soll neues Zusammenleben in Deutschland unterstützen 

  3. über zeitgeschichtliche Vorgänge und deren historische Voraussetzungen zu unterrichten und dabei auch die Gedenkstättenarbeit in Rheinland-Pfalz zu behandeln;

  4. Kenntnisse über internationale politische Zusammenhänge zu ermitteln, insbesondere den Gedanken der europäischen Einigung unter besonderer Berücksichtigung der föderalen Strukturen und der anderer Kulturen zu fördern;

  5. die gesellschaftspolitische Auseinandersetzung mit antidemokratischen Bestrebungen, besonders solchen in den Formen des politischen Extremismus, zu führen;

  6. das Verständnis für den wirtschaftlichen, technischen, sozialen und ökologischen Entwicklungsprozeß zu fördern; 

  7. den Gedanken der. Gleichstellung von Frau und Mann zu fördern mit dem Ziel, gleiche Chancen für Frau- en und Männer in Schule und Ausbildung, Arbeits- und Berufswelt, Politik und Gesellschaft zu verwirklichen.

(2) Grundlage und Rahmen dieser Tätigkeit ist die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung Rheinland-Pfalz niedergelegte politische Grundordnung.

Paragraph 4

Der/die Leiter/in sowie der/die Stellvertreter/in der Landeszentrale werden vom Minister für Wissenschaft und Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten bestellt.

Paragraph 5

(1) Bei der Landeszentrale wird ein Kuratorium gebildet.

Es hat die Aufgabe,

  1. die politische Ausgewogenheit der Arbeit der Landeszentrale zu sichern und

  2. an der mittel- und langfristigen Zielsetzung der Tätigkeit der Landeszentrale mitzuwirken.

(2) Der/die Leiter/in der Landeszentrale erstattet jeweils zum Jahresanfang dem Kuratorium Bericht über die Tätigkeit der Landeszentrale im abgelaufenen Jahr. Vor Abschluß der jeweiligen Jahresplanung erörtert der/die Leiter/in der Landeszentrale mit den Mitgliedern des Kuratoriums die geplanten Vorhaben sowie die haushaltsmäßigen Vorstellungen für das kommende Jahr.

(3) Das Kuratorium besteht aus 16 Mitgliedern, und zwar

  1. acht Mitgliedern, die vom Landtag vorgeschlagen werden, und

  2. acht weiteren Persönlichkeiten aus dem wissenschaftlichen und öffentlichen Leben, die der politischen Bildung verbunden sind; sie werden vom Minister für Wissenschaft und Weiterbildung aus einer von den unter Nummer 1 genannten Mitgliedern aufgestellten Liste ausgewählt.

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Minister für Wissenschaft und Weiterbildung für die Dauer einer Legislaturperiode des Landtags berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig. Die am 1. Januar 1994 im Amt befindlichen Mitglieder des Kuratoriums bleiben bis zu dessen Neubildung nach Satz 1 im Amt.


(5) An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen der Minister für Wissenschaft und Weiterbildung oder ein/e Beauftragte/r des Ministers sowie der/die Leiter/in und der/die Stellvertreter/in der Landeszentrale teil.

(6) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

Paragraph 6

Die Landeszentrale erhält eine Geschäftsordnung, die vom Minister für Wissenschaft und Weiterbildung erlassen wird.

Paragraph 7

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung der Landesregierung über die Errichtung der Landeszentrale für politische Bildung vom 18. Dezember 1973 (StAnz. S. 693) außer Kraft.

Mainz, den 13. Dezember 1993
Der Ministerpräsident